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Freie Wählergemeinschaft Wadern e.V. (FWG/FBL)
Satzung
§ 01 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen ’ Freie Wählergemeinschaft Wadern e.V.(FWG/FBL) ’ und hat seinen Sitz in Wadern. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein setzt sich zusammen aus der ehemaligen Freien Wählergemeinschaft Stadt Wadern e.V. und der ehemaligen Freien Bürgerliste Stadt Wadern.
§ 02 Vereinszweck
Die Freie Wählergemeinschaft Wadern e.V.(FWG/FBL) ’ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Sie will sachbezogene Kommunalpolitik verwirklichen ohne dass parteipolitische Einflüsse Ihre Entscheidungen und Anträge bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, beteiligt sich die Freie Wählergemeinschaft Wadern e.V.(FWG/FBL) ’ mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen auf Kommunal- und Landesebene. Sie bemüht sich, die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger zu vertreten. Sie informiert die Bürger über die Kommunlapolitik.
Die Freie Wählergemeinschaft Wadern e.V.(FWG/FBL) ’ erstrebt keinen Gewinn. Beiträge und Spenden dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
§ 03 Mitgliedschaft
§ 04 Beiträge
Es wird ein Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist per Lastschrift oder Dauerauftrag jährlich bis Ende März für das jeweilige Kalenderjahr zu zahlen.
§ 05 Organe
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% Ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, wird eine neue Versammlung einberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen
Der Vorstand Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Beide sind alleine vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt,
Der/die Vorsitzende lädt zu Versammlungen ein, leitet sie und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Über alle Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die durch den/die Vorsitzende/n und den/die Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er nimmt die Berichte der Mandatsträger entgegen und sorgt dafür, dass wichtige Informationen alle Mitglieder erreichen.
Untergliederungen § 06 Einladungen
Einladungen erfolgen zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Wadern. Bei Mitgliederversammlungen ist die Einladung in der Tagesordung anzugeben.
In besonders dringenden Fällen kann der Vorstand kurzfristig mit persönlicher Einladung eine Mitgliederversammlung einberufen. § 07 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim, es sei denn, dass alle Stimmberechtigten offene Wahl wünschen. Entschieden wird mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bringt auch dieser keine Entscheidung, entscheidet das Los.
Abstimmungen erfolgen nur dann offen, wenn kein Stimmberechtigter geheime Abstimmung verlangt. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 08 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 09 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können mit 2/3 Stimmen bei einer Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten durchgeführt werden. Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung aufgeführt waren.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck ein- berufenen Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Das vermögen fällt in diesem Falle an die ‚Lebenshilfe für geistig Behinderte’ in Weiskirchen-Weierweiler.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 17.April 1997 in Kraft.
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